2.4.1 Wohnsitz

 

Rz. 15

Nach § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 StPO. Maßgeblich ist hier nicht der Wohnsitzbegriff i. S. d. Besteuerungsverfahrens nach § 8 AO, der sich bereits über die Verwaltungszuständigkeit ergibt, sondern es gilt nach § 385 Abs. 1 AO der strafprozessuale Begriffsinhalt.[1]

 

Rz. 16

Der strafprozessuale Wohnsitzbegriff entspricht dem zivilrechtlichen Begriff nach §§ 7–11 BGB. Ein Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 BGB dadurch begründet, dass sich jemand an einem Ort ständig niederlässt. Ein Wohnsitz kann auch gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.[2]

Bei nicht voll Geschäftsfähigen wird der Wohnsitz durch den gesetzlichen Vertreter bestimmt,[3] sofern der Minderjährige nicht verheiratet ist oder war.[4] Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz des Elternteils, dem das Sorgerecht für die Person des Kindes zusteht.[5]

Für den Wohnsitz von Soldaten s. § 9 BGB.

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 49; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 388 AO Rz. 59; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 388 AO Rz. 20; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 388 AO Rz. 28.

2.4.2 Maßgebender Wohnsitz

 

Rz. 17

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz maßgebend, der im Zeitpunkt der Einleitung vorhanden ist.[1] Bestehen mehrere Wohnsitze zu diesem Zeitpunkt,[2] so sind auch mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig.[3] Eine mehrfache Zuständigkeit ist in diesem Fall über § 390 AO aufzulösen.

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