2.4.1 Wohnsitz
Rz. 15
Nach § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 StPO. Maßgeblich ist hier nicht der Wohnsitzbegriff i. S. d. Besteuerungsverfahrens nach § 8 AO, der sich bereits über die Verwaltungszuständigkeit ergibt, sondern es gilt nach § 385 Abs. 1 AO der strafprozessuale Begriffsinhalt.[1]
Rz. 16
Der strafprozessuale Wohnsitzbegriff entspricht dem zivilrechtlichen Begriff nach §§ 7–11 BGB. Ein Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 BGB dadurch begründet, dass sich jemand an einem Ort ständig niederlässt. Ein Wohnsitz kann auch gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.[2]
Bei nicht voll Geschäftsfähigen wird der Wohnsitz durch den gesetzlichen Vertreter bestimmt,[3] sofern der Minderjährige nicht verheiratet ist oder war.[4] Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz des Elternteils, dem das Sorgerecht für die Person des Kindes zusteht.[5]
Für den Wohnsitz von Soldaten s. § 9 BGB.
2.4.2 Maßgebender Wohnsitz
Rz. 17
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz maßgebend, der im Zeitpunkt der Einleitung vorhanden ist.[1] Bestehen mehrere Wohnsitze zu diesem Zeitpunkt,[2] so sind auch mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig.[3] Eine mehrfache Zuständigkeit ist in diesem Fall über § 390 AO aufzulösen.
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