Rz. 58

[Autor/Stand] Gemäß § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO wird eine weitere örtliche Zuständigkeit für diejenige FinB begründet, in deren Bezirk der Betroffene bei der Einleitung des Strafverfahrens gem. § 397 AO seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift ist dem § 8 StPO nachgebildet, der bzgl. der Frage des Gerichtsstandes und über die Verweisung in § 143 GVG die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde ebenfalls an den Wohnsitz des Beschuldigten knüpft.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz entspricht dem Interesse des Betroffenen sowie einem praktischen Bedürfnis der Finanzverwaltung[3]. Wie im allgemeinen Strafverfahrensrecht gilt auch hier der Wohnsitzbegriff des BGB i.S.d. §§ 711 BGB[4] und nicht der in § 8 AO bestimmte steuerliche Wohnsitzbegriff[5]. Auch die StPO, deren Regeln nach § 385 Abs. 1 AO für das Steuerstrafverfahren subsidiär gelten, knüpft in § 8 StPO an den bürgerlichrechtlichen Wohnsitzbegriff an[6]. Zudem verkennt die Gegenansicht, dass § 8 AO gem. der Überschrift des 2. Abschn. des 1. Teils der AO ausschließlich für das Steuerrecht gilt, während § 388 AO für das steuerliche Strafverfahrensrecht eine Sonderregelung trifft und damit im strafprozessualen Gesamtzusammenhang betrachtet werden muss[7].

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Demgegenüber stellt § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO auf den steuerlichen Wohnsitzbegriff des § 8 AO ab, da dort die Strafverfolgungszuständigkeit von der abgabenrechtlichen Zuständigkeit abhängt (unstreitig)[9].

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Die §§ 711 BGB, in denen der Wohnsitzbegriff enthalten ist, lauten:

§ 7 BGB Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

§ 8 BGB Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

§ 9 BGB Wohnsitz eines Soldaten

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

§ 10 BGB (weggefallen)

§ 11 BGB Wohnsitz des Kindes

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Die Geltung des Wohnsitzbegriffs des BGB für § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO kann im Einzelfall durchaus zu Konsequenzen führen, weil im bürgerlichen Recht der rechtsgeschäftliche Wille (zum sog. Domizilwillen vgl. § 7 Abs. 1 BGB) und die Fähigkeit zum rechtsgeschäftlichen Handeln maßgeblich sind, während es im Steuerrecht ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Umstände ankommt[12]. Der bürgerliche und der steuerliche Wohnsitz können daher auseinanderfallen.

 

Beispiel

Der 16-jährige M, dessen Eltern in X wohnen, arbeitet in Z und hat sich dort eine Wohnung genommen. Seinen bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz hat M bei seinen Eltern in Z (§ 11 Satz 1 BGB), während er gem. § 8 AO selbständig einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Z begründen kann.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Bei doppeltem oder mehrfachem Wohnsitz ist jede Wohnsitz-FinB zuständig; es gilt dann § 390 Abs. 1 AO[14].

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 StPO ist nicht der Wohnsitz, der zur Zeit der Erhebung der Klage bestand, sondern der Wohnsitz, der zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens bestand, maßgebend[16]. Dies erklärt sich daraus, dass die Verfolgungskompetenz der FinB nur im Ermittlungsverfahren besteht, jedoch mit Klageerhebung – für die FinB allein in Form des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls (§ 400 AO) möglich – endet (vgl. § 406 AO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[3] Vgl. BT-Drucks. V/1812, 30.
[4] Ebenso Bülte in HHSp., § 388 AO Rz. 49 f.; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 388 AO Rz. 26; Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 388 AO Rz. 16; Randt in JJR9, § 388 AO Rz. 28; so nun auch Jäger in Klein16, § 388 AO Rz. 5.
[5] So die Gegenansicht, vgl. Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, D II Rz. 67; Scheurmann-Kettner in Koch/Scholtz, § 388 AO Rz. 4.
[6] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt66, § 8 StPO Rz. 1; Erb in LR27, § 8 StPO Rz. 2.
[7] Vgl. auch Bülte in HHSp., § 388 AO Rz. 49.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[9] Vgl. Bülte in HHSp., § 388 AO Rz. 49; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 388 AO Rz. 26.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stan...

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