Rz. 37

Für die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist keine besondere Form vorgeschrieben, sie wird allerdings aus Beweisgründen in der Praxis schriftlich erfolgen.[1] Die Finanzbehörde braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen, da der Staatsanwaltschaft durch die Übernahmepflicht insoweit ohnehin kein Prüfungsrecht zusteht. Entsprechend § 163 Abs. 2 S. 1 StPO hat die abgebende Finanzbehörde die Sach- und Rechtslage, die bisher getroffenen Maßnahmen und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.[2]

 

Rz. 37a

Eine Mitteilung an den Beschuldigten über die Abgabe und die dadurch eingetretene Änderung der finanzbehördlichen Rechtsstellung ist geboten, wenn die Einleitung des Strafverfahrens bereits nach § 397 AO bekannt gegeben worden ist und sich dies nach § 392 Abs. 1 AO auf die Verteidigungsbefugnis auswirkt.[3] Einer vorherigen Anhörung bedarf es wegen der fehlenden Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beschuldigten nicht.[4]

[2] Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 45.
[3] Wannemacher/Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 386 AO Rz. 39; s. auch Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 61.
[4] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 386 AO Rz. 69a.

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