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Die eingeschränkte Kompetenzerweiterung nach § 385 Abs. 2 AO setzt voraus, dass nicht schon die volle Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde nach § 386 AO besteht. Die Verletzung eines Steuerstrafgesetzes ist die Begehung einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 AO bzw. einer Straftat, die wie eine Steuerstraftat geahndet wird.[1]
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