Rz. 29

Die eingeschränkte Kompetenzerweiterung nach § 385 Abs. 2 AO setzt voraus, dass nicht schon die volle Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde nach § 386 AO besteht. Die Verletzung eines Steuerstrafgesetzes ist die Begehung einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 AO bzw. einer Straftat, die wie eine Steuerstraftat geahndet wird.[1]

[1] S. Rz. 9; vgl. Henneberg, BB 1977, 938, 940.

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