3.1 Grundlagen

 

Rz. 16

Der Finanzverwaltung ist zu der zentralen Aufgabe der Verwaltung von Steuern teilweise auch die Verwaltung von Prämien und Zulagen sowie von Subventionen übertragen worden. Die Finanzbehörden haben daher die Ermittlungskompetenz für strafbewehrte Verstöße gegen die gewährenden Gesetze. Begründet wird die volle Ermittlungskompetenz nach § 386 AO, sofern nicht gesetzliche Einschränkungen erfolgt sind.[1]

[1] Henneberg, BB 1977, 938.

3.2 Erschleichung von Prämien und Zulagen

 

Rz. 17

Für die Erschleichung von bestimmten Prämien und Zulagen gelten die materiellen Bestimmungen der §§ 370 Abs. 14, 371, 375 Abs. 1 und 376 AO entsprechend, d. h., die Tat wird wie eine Steuerhinterziehung geahndet. Für das Strafverfahren werden die §§ 385408 AO für anwendbar erklärt bei der Erschleichung von:

 
  • Arbeitnehmersparzulage
  • Arbeitnehmerzulage
  • Altersvorsorge-Zulage ("Riester-Rente")
  • Wohnungsbauprämie

Diese Ermittlungskompetenz gilt kraft der gesetzlichen Zuweisung auch für die Begünstigung[1] der Erschleichung[2] der genannten Prämien oder Zulagen. Sie liegt bei der Finanzbehörde.[3]

3.3 Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

 

Rz. 18

Auch bei Subventionen, die durch die Finanzverwaltung gezahlt werden, wird kraft Gesetzes die Ermittlungskompetenz auf die Finanzbehörde übertragen. Dies ist z. B. der Fall bei einem Subventionsbetrug[1] hinsichtlich Subventionen nach dem:

Die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde erstreckt sich kraft der gesetzlichen Zuweisung insoweit auch auf die Begünstigung des Subventionsbetrugs nach diesen Bestimmungen.[5]

[3] § 5a InvZulG.
[4] § 6 StahlInvZulG.

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