Rz. 18

Der potentielle Täterkreis ergibt sich primär aus der Bezugnahme auf § 80a AO, bei dem es sich um eine Verfahren handelt, nach dem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften den Landesfinanzbehörden auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtformulars die Daten der ihnen von ihren Mandanten erteilten Vollmachten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln können. Folglich kommen insbesondere Steuerberater und Steuerbevollmächtigte[1] als Täter des § 383b AO infrage, wenn Sie i. S. d. § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 80a Abs. 1 S. 3 AO unzutreffende Vollmachtsdaten übermitteln oder der jeweils Bevollmächtigte entgegen § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 80a Abs. 1 S. 4 AO einen entsprechenden Widerruf bzw. eine entsprechende Korrektur nicht unverzüglich vornimmt.

 

Rz. 19

Daneben kommen aber auch andere Personen als Steuerberater und Steuerbevollmächtigte als Täter des § 383 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 3 AO infrage, die unzutreffende Daten übermitteln, da sich weder aus dem Tatbestand des § 383b AO noch aus dem des § 80a Abs. 1 AO insoweit eine Einschränkung ergibt. Auch eine Einschränkung auf den jeweils Bevollmächtigten lässt sich aus dem Wortlaut von § 383 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 3 AO nicht ableiten.[2] Etwas anderes ergibt sich im Hinblick auf den Unterlassenstatbestand des § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO, da die sanktionierte Pflicht zur Mitteilung gem. § 80a Abs. 1 Nr. 4 AO ausdrücklich nur für Bevollmächtigte besteht.

[1] Zur Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen – wie ggf. bei Steuerberatungsgesellschaften – vgl. Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 377 AO Rz. 42 ff.
[2] Ebenso Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383a AO Rz. 18; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 383b Rz. 2f.; a. A. Heuel, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 383b AO Rz. 6.

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