Rz. 12

Jeder unzulässige und damit verbotene Erwerb i. S. d. § 383 AO stellt eine selbstständige Tat dar. Die einzelnen Taten werden nicht durch das Merkmal der "Geschäftsmäßigkeit" zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbunden.[1]

 

Rz. 13

Tateinheit besteht zwischen einem Verstoß nach § 383 AO und einem gegenüber dem Abtretenden zu dessen Nachteil begangenen Betrug.[2] Insoweit geht allerdings die Strafnorm vor, sodass gem. § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG ausschließlich eine Bestrafung wegen Betrugs erfolgt.[3] Tateinheit kann auch vorliegen im Verhältnis zu anderen Bußgeldvorschriften[4], wobei sich dann i. d. R. gem. § 19 Abs. 2 S. 1 OWiG der Bußgeldrahmen aus § 383 Abs. 2 AO ergeben dürfte.

 

Rz. 14

Tatmehrheit besteht hingegen, wenn der Abtretungsempfänger die Erlöse aus seinem gesetzwidrigen Verhalten in seinen Steuererklärungen nicht erklärt und dadurch eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO begeht.

[1] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383 AO Rz. 18.
[3] Roth, in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 383 Rz. 31.

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