Rz. 7

Jeder, der dem Verbot des § 46 Abs. 4 S. 1 AO zuwiderhandelt, kann Täter i. S. d. § 383 AO sein, sofern er auch das besondere persönliche Merkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt.[1] Handelt jemand als Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft, so werden Verstöße gegen § 383 AO gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 9 Abs. 1 OWiG dem Handelnden zugerechnet.[2]

Der Veräußerer eines von § 383 AO erfassten Anspruchs kann sich im Übrigen wegen Beteiligung an der Tat des Erwerbers ebenfalls einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen.[3]

Normadressat des § 383 AO ist der Abtretungsempfänger, da § 46 Abs. 4 S. 1 AO lediglich den "Erwerb", nicht hingegen das Veräußern verbietet. Folglich kann der Abtretende gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 14 OWiG lediglich als Beteiligter ordnungsrechtlich belangt werden, denn auch er trägt dazu bei, dass das Verbot der Verknüpfung von steuerlicher Beratung und Kreditgeschäft verletzt wird.[4] Sofern sich mehrere Personen an der Ordnungswidrigkeit beteiligen, handelt gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 14 Abs. 1 OWiG jeder von ihnen ordnungswidrig, selbst wenn nur einer das besondere persönliche Merkmal der Geschäftsmäßigkeit verwirklicht.

[2] Roth, in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 383 AO, Rz. 23; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383 AO Rz. 12.
[4] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383 AO Rz. 24; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 383 Rz. 5; Roth, in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 383 AO Rz. 24; a. A. hingegen noch Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 383 AO Rz. 12, die den Abtretenden nicht als nur zwangsläufig am Abtretungsvorgang Beteiligten und deshalb als "notwendig" Beteiligten, sondern als "(Einheits-)Täter kraft Teilnahme" ansah.

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