Rz. 7
Jeder, der dem Verbot des § 46 Abs. 4 S. 1 AO zuwiderhandelt, kann Täter i. S. d. § 383 AO sein, sofern er auch das besondere persönliche Merkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt.[1] Handelt jemand als Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft, so werden Verstöße gegen § 383 AO gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 9 Abs. 1 OWiG dem Handelnden zugerechnet.[2]
Der Veräußerer eines von § 383 AO erfassten Anspruchs kann sich im Übrigen wegen Beteiligung an der Tat des Erwerbers ebenfalls einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen.[3]
Normadressat des § 383 AO ist der Abtretungsempfänger, da § 46 Abs. 4 S. 1 AO lediglich den "Erwerb", nicht hingegen das Veräußern verbietet. Folglich kann der Abtretende gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 14 OWiG lediglich als Beteiligter ordnungsrechtlich belangt werden, denn auch er trägt dazu bei, dass das Verbot der Verknüpfung von steuerlicher Beratung und Kreditgeschäft verletzt wird.[4] Sofern sich mehrere Personen an der Ordnungswidrigkeit beteiligen, handelt gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 14 Abs. 1 OWiG jeder von ihnen ordnungswidrig, selbst wenn nur einer das besondere persönliche Merkmal der Geschäftsmäßigkeit verwirklicht.
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