Rz. 14

Von § 382 Abs. 1 Nr. 3 AO werden Verstöße gegen Vorschriften über den grenznahen Raum, die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete und über die Freizonen[1] erfasst.

 

Rz. 15

Der grenznahe Raum entspricht dem früheren Zollgrenzbezirk und erstreckt sich gem. § 14 Abs. 1 S. 1 ZollVG am deutschen Teil der Zollgrenze der EU bis zu einer Tiefe von 30 km, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets an bis zu einer Tiefe von 50 km. Auf Grundlage des § 14 Abs. 1 S. 2 ZollVG wurde der grenznahe Raum durch Verordnung des BMF konkret bestimmt und ausgedehnt, vgl. VO über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete v. 1.7.1993, BGBl I 1993, 1132, zuletzt geändert durch VO v. 22.3.2007, BGBl I 2007, 519 und ersetzt durch die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete v. 14.8.2014, BGBl I 2014, 1442.

 

Rz. 16

Auf der Basis des § 14 Abs. 4 ZollVG hat das BMF darüber hinaus im Verordnungswege (vgl. Rz. 2) die der verlängerten Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete definiert. Danach unterliegen der Grenzaufsicht z. B. die bezeichneten Binnengewässer einschließlich ihrer Inseln und Ufergelände, die benannten Flugplätze und verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätze sowie die um die Freizonen[2] gelegenen Bereiche.

 

Rz. 17

Die Einrichtung der Freizonen richtet sich nach § 20 ZollVG und es handelt sich um Zollfreigebiete, die jedoch Teil des Gemeinschaftsgebietes, obwohl sich die dort befindliche Ware (fiktiv) nicht im Zollfreigebiet befindet, Art. 167 ZK und Art. 243 Abs. 3 UZK. Die Freizonen dienen vor allem dem außenhandelsbezogenen Umschlag und der Lagerung von Waren.

 

Rz. 18

Die von § 382 Abs. 1 Nr. 3 AO erfassten Verstöße ergeben sich aus § 31 Abs. 2 ZollVG sowie § 30 Abs. 3, 5a und 6 ZollV. Danach handelt z. B. ordnungswidrig, wer im grenznahen Raum ohne Zustimmung des HZA baut oder Bauten verändert[3], als Schiffsführer entgegen der Aufforderung zum Anhalten nicht rechtzeitig hält oder einem Zollboot nicht das Borden ermöglicht.[4]

[1] Vgl. Art. 243ff. UZK.
[2] § 20 ZollVG; im Einzelnen vgl. z. B. Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg vom 22.8.1997, BGBl I 1997, 2320, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4.12.2008, BGBl I 2008, 2746; Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven vom 20.6.2001, BGBl I 2001, 1201, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.10.2011, BGBl I 2011, 2059.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge