Rz. 13

§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO bestimmt, dass ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Ungeachtet dessen, dass es sich bei dieser Regelung unmittelbar nur um eine Verfahrensvorschrift handelt, ergibt sich daraus, dass es Ereignisse gibt, die den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt in der Weise umgestalten, dass der veränderte anstelle des ursprünglich verwirklichten Sachverhalts für die Besteuerung maßgebend ist. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des jeweils anwendbaren materiellen Rechts.[1] Ein rückwirkendes Ereignis i. d. S. liegt z. B. vor, wenn sich die für die Bemessung eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 EStG maßgeblichen Größen nachträglich verändern, etwa deshalb, weil die gestundete Kaufpreisforderung in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich wird[2] oder der Erwerber des Betriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Inanspruchnahme für die vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizuhalten, nicht einhält und der Veräußerer deswegen in einem späteren Veranlagungszeitraum aus einer Sicherheit in Anspruch genommen wird.[3] Eine nachträgliche Leistung, die Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts ist, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft steht, wirkt nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.[4] Als rückwirkendes Ereignis gilt nach § 175 Abs. 2 S. 1 AO auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass sie für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss.[5]

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