Rz. 2

§ 38 AO gilt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unabhängig davon, ob sie dem Steuergläubiger oder dem Stpfl. zustehen. Nach § 37 Abs. 1 AO sind dies der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung[1], der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche.

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