Rz. 64
Neben den in § 138 AO benannten Stpfl.[1], bei denen es sich i. d. R. um den Täter handeln wird, kommen auch gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter[2], Verfügungsberechtigte i. S. d. § 35 AO sowie z. B. auch Mitarbeiter als Täter infrage, die die Mitteilungspflicht intern übernommen haben.[3]
Wie sich aus § 138 Abs. 5 S. 1 bis 3 AO ergibt, müssen auch Beteiligte, die zur Abgabe von Feststellungserklärungen verpflichtet sind, Mitteilungen erstatten, sodass auch sie als Täter infrage kommen.[4]
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