Rz. 64

Neben den in § 138 AO benannten Stpfl.[1], bei denen es sich i. d. R. um den Täter handeln wird, kommen auch gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter[2], Verfügungsberechtigte i. S. d. § 35 AO sowie z. B. auch Mitarbeiter als Täter infrage, die die Mitteilungspflicht intern übernommen haben.[3]

Wie sich aus § 138 Abs. 5 S. 1 bis 3 AO ergibt, müssen auch Beteiligte, die zur Abgabe von Feststellungserklärungen verpflichtet sind, Mitteilungen erstatten, sodass auch sie als Täter infrage kommen.[4]

[1] Vgl. § 38 AO.
[2] Vgl. § 34 AO.
[3] Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 97 und Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 111; Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 294; vgl. aber auch Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 379 AO Rz. 83, der § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO als Sonderdelikt versteht und deshalb ausschließlich auf den Stpfl. abstellt.
[4] Klarstellend das JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge