Rz. 61
Als Täter i. S. d. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO kommt jeder in Frage, der wiederholt Manipulationssoftware, technisch unzureichende elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der KassenSichV oder technische Sicherheitseinrichtungen bewirbt oder in den Verkehr bringt. Die Vorschrift ist mithin nicht auf Kassenhersteller oder-händler beschränkt.[1]
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