Rz. 35

Geschäftsvorfälle sind Vorgänge des rechtsgeschäftlichen Liefer- oder Leistungsverkehrs des Unternehmens mit Dritten. Bei Betriebsvorgängen handelt es sich hingegen um innerbetriebliche Vorgänge oder solche zwischen mehreren Betrieben eines Unternehmens.[1] Durch die begriffliche Einbeziehung der "Betriebsvorgänge" werden auch Zuwiderhandlungen erfasst, die sich auf verbrauchsteuerliche Buchungs- und Aufzeichnungspflichten beziehen. § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO geht insoweit allerdings als Sondervorschrift vor, vgl. Rz. 156. Praktisch kommt dieser Differenzierung jedoch keine Bedeutung zu, da § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO beide Begriffe gleichwertig nebeneinander stellt.

[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 52; Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 116.

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