Rz. 134

Im Rahmen der besonderen Steueraufsicht[1] besteht gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO die Möglichkeit, dass die Finanzbehörde dem von der Aufsicht Betroffenen Auflagen erteilen. Bei dieser Auflage handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der mit einer anderen Entscheidung verbunden ist und auf dieser beruht. Sie lässt den Inhalt und die Rechtswirkungen des "Hauptverwaltungsakts" unberührt und tritt selbstständig hinzu. Die Rechtswirkungen des "Hauptverwaltungsakts" sind unabhängig davon, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht.[2]

Die Auflage konkretisiert im Einzelfall, welches Tun, Dulden oder Unterlassen dem Betroffenen vorgeschrieben wird. Folglich muss sie dem Betroffenen auch gem. § 122 AO bekannt gemacht worden sein.

 

Rz. 135

Die besondere Steueraufsicht bezieht sich im Wesentlichen auf Zölle und Verbrauchsteuern, kann aber – z. B. im Rahmen des § 213 AO – auch andere Bereiche erfassen. Die Auflage muss zum Zwecke der besonderen Steueraufsicht[3], d. h. zur laufenden Kontrolle bestimmter Betriebe und Vorgänge beigefügt sein, sodass sie nicht der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in einem einzelnen Steuerfall dienen darf.

So dient der besonderen Steueraufsicht zur laufenden Kontrolle der in Betracht kommenden Betriebe oder Unternehmen im Hinblick auf Zölle und Verbrauchsteuern z. B. eine Anordnung des Zollamtes, die vorübergehende Entfernung von Zollwaren aus dem Zolllager vorher anzuzeigen, da die Waren dinglich für die Abgaben haften und die Abgaben die Waren im Verhältnis zu ihrem Nettopreis sehr stark belasten, so dass ein starker Anreiz zu ihrer Hinterziehung besteht. Neben dieser amtlichen Aufsicht besteht auch das Bedürfnis, zoll- oder verbrauchsteuerpflichtige Waren im Hinblick auf Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder steuerbegünstigten Verwendung zu überwachen.[4]

 

Rz. 136

Im Hinblick auf die Steueraufsicht in besonderen Fällen gem. §§ 209-217 AO sei noch auf einige Gesichtspunkte hingewiesen:

Verweisungen i. S. d. § 209 Abs. 3 AO finden sich z. B. in § 22 BierStG, § 17 KaffeeStG, § 26 Abs. 2 MinöStG, §§ 21, 27 Abs. 1 SchaumwZwStG sowie § 28 TabStG.

§ 212 Abs. 1 AO enthält eine in ihrer Aufzählung abschließende umfassende Ermächtigung, durch Rechtsverordnung bestimmte Pflichten zu konkretisieren, die im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllen sind. Auf dieser Grundlage sind z. B. die Regelungen in 44 BierStV, § 49 BrStV, § 37 KaffeeStV, § 35 SchaumwZuStG sowie § 52 TabStV ergangen.

Gem. § 213 AO kommen besondere Aufsichtsmaßnahmen z. B. in Form der in § 213 S. 2 AO ausdrücklich angesprochenen zusätzlichen Anschreibungen oder Meldepflichten gegenüber Betrieben oder Unternehmen in Frage, wenn deren Inhaber oder leitenden Angehörigen wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig bestraft worden sind. Die Aufzählung der Maßnahmen in § 213 S. 2 AO ist jedoch nicht abschließend, so dass die Finanzbehörde andere geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen kann.

 

Rz. 137

Ordnungswidrig handelt, wer der Auflage i. S. d. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO zuwiderhandelt. Dies gilt auch, wenn die Auflage rechtswidrig, nicht hingegen wenn sie nichtig und somit unbeachtlich ist. Im Falle einer rechtswidrigen Auflage ist allerdings eine Anwendung des Opportunitätsprinzips gem. § 47 OWiG naheliegend.

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