Rz. 80

Aus § 138a Abs. 2 AO ergibt sich der detaillierte Inhalt des (dreigeteilten) länderbezogenen Berichts. Teil 1 des Berichts besteht aus einer nach den jeweiligen Steuerhoheitsgebieten, in denen der Konzern Unternehmen oder Betriebsstätten unterhält, gegliederten und diejenigen Unternehmen und Betriebsstätten, die vollständig oder anteilig in den Konzernabschluss einbezogen sind, berücksichtigenden Übersicht mit Angaben zu

  • den erzielten Umsatzerlösen,
  • den sonstigen Erträgen,
  • Gewinn und Verlust vor Steuern,
  • den gezahlten bzw. zu zahlenden Ertragsteuern,
  • dem Eigenkapital,
  • dem einbehaltenen Gewinn,
  • der Zahl der Beschäftigten sowie
  • den materiellen Vermögenswerten.
 

Rz. 81

Gem. § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO besteht der zweite Teil des Berichts aus einer – wiederum nach Steuerhoheitsgebieten gegliederten – Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben in der vorgenannten Übersicht enthalten sind. Dabei sind auch die jeweils wichtigsten Geschäftstätigkeiten anzugeben.

 

Rz. 82

In einem dritten (optionalen) Teil sollen ferner gem. § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO zusätzlichen Informationen enthalten sein, die zum Verständnis der beiden erstgenannten Teile erforderlich sind.

 

Rz. 83

Gem. § 138a Abs. 6 AO ist der länderbezogene Bericht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Bericht stellt wird, dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das BZSt ist aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen verpflichtet, die Berichte an alle anderen Vertragsstaaten weiterzuleiten. Diese Weiterleitung erfolgt zwischen den EU-Mitgliedsstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches gem. § 7 Abs. 10 EUAHiG.

Zu der Frage, wer den länderbezogenen Bericht letztendlich zu erstellen und zu übermitteln hat, vgl. Rz. 95 ff.

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