Rz. 34
Eine dem § 370 Abs. 3 AO vergleichbare Bußgeldschärfung für besonders schwere Fälle ist im Tatbestand des § 378 AO nicht vorgesehen, da er lediglich einen Verweis auf § 370 Abs. 1 sowie Abs. 4–7 AO enthält. Die in § 370 Abs. 3 AO erfassten Erwägungen können folglich lediglich anlässlich der Sanktionsbemessung im Rahmen der vorgesehenen Grenzen für die Geldbuße[1] bzw. unter Einbeziehung des § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG[2] berücksichtigt werden.
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