Rz. 54

Abweichend von § 31 Abs. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist für die Steuerordnungswidrigkeit des § 378 AO gem. § 384 AO fünf Jahre. Folglich entspricht die Verfolgungsverjährung derjenigen, die für § 370 Abs. 1 AO gilt.[1] Die Gleichbehandlung dieser beiden Tatbestände rechtfertigt sich einerseits dadurch, dass beide Normen sich lediglich im Hinblick auf den in der Praxis häufig nur schwer nachzuweisenden subjektiven Tatbestand unterscheiden. Andererseits werden Verfehlungen i. S. d. § 378 AO häufig erst mit einer erheblichen zeitlichen Verspätung aufgrund einer Betriebsprüfung aufgedeckt.[2]

 

Rz. 55

Abgesehen von der in § 384 AO geregelten Verjährungsfrist gelten gem. § 377 Abs. 2 AO die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 31 Abs. 1 und 3, 32–34 OWiG. In Fällen der leichtfertigen Falschabgabe beginnt die Verjährung somit bei Veranlagungssteuern mit der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids und bei Fälligkeitssteuern mit der Abgabe der unzutreffenden Anmeldung.[3]

Bei einer Tatbegehung durch Unterlassen beginnt die Verjährungsfrist bei Veranlagungssteuern in dem Zeitpunkt, in dem die Veranlagungsarbeiten im Großen und Ganzen abgeschlossen sind. Dies ist nach herrschender Ansicht der Fall, wenn 90 bis 95 % aller Steuerfälle dieser Steuerart in dem jeweiligen Veranlagungsbezirk bearbeitet sind. Bei Nichtabgabe von Steueranmeldungen beginnt die Verjährung mit Ablauf der für die Abgabe vorgesehenen Frist.[4]

Wegen der Einzelheiten zur Verfolgungsverjährung vgl. im Übrigen die Kommentierung zu § 384 AO.

Die steuerliche Festsetzungsverjährungsfrist zur Nacherhebung der leichtfertig verkürzten Steuern beträgt gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO fünf Jahre. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass gem. § 171 Abs. 7 AO im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung die Frist für die Steuerfestsetzung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO nicht endet, bevor die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

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