Rz. 44

Weiter kommt im Steuerstrafrecht unter den Voraussetzungen des § 396 AO eine Aussetzung des Steuerstrafverfahrens in Betracht. Streitig ist, ob bei der Aussetzung nach § 396 AO wie beim Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB diese Zeit in die absolute Verjährungsfrist nicht mit einzurechnen ist.[1] Der BGH geht ohne weitere Begründung davon aus, dass die Ruhenszeit einzurechnen ist.[2] Demgegenüber geht die h. M. – m. E. zutreffend – davon aus, dass die Ruhenszeit wie in Fällen des § 78b StGB nicht einzurechnen ist, denn die Aussetzung hat gem. § 396 Abs. 3 AO ein Ruhen der Verfolgungsverjährung zur Folge.[3]

[1] Grezesch, wistra 1990, 289; Meine, wistra 1986, 58; Schumann, wistra 1992, 172, 176.
[2] BGH v. 19.10.1987, 3 StR 589/86, wistra 1988, 263, 264.
[3] BayObLG v. 22.2.1990, RReg. 4 St 216/89, NStZ 1990, 280; OLG Karlsruhe v. 14.12.1984, 3 Ws 138/84, NStZ 1985, 227; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 376 AO Rz. 101; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 57; Wenzler, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 78b StGB Rz. 12; s. auch die Kommentierung bei Nikolaus, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 396 AO Rz. 26.

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