Rz. 44
Weiter kommt im Steuerstrafrecht unter den Voraussetzungen des § 396 AO eine Aussetzung des Steuerstrafverfahrens in Betracht. Streitig ist, ob bei der Aussetzung nach § 396 AO wie beim Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB diese Zeit in die absolute Verjährungsfrist nicht mit einzurechnen ist.[1] Der BGH geht ohne weitere Begründung davon aus, dass die Ruhenszeit einzurechnen ist.[2] Demgegenüber geht die h. M. – m. E. zutreffend – davon aus, dass die Ruhenszeit wie in Fällen des § 78b StGB nicht einzurechnen ist, denn die Aussetzung hat gem. § 396 Abs. 3 AO ein Ruhen der Verfolgungsverjährung zur Folge.[3]
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