Rz. 39

Insbes. der Erlass eines Haftbefehls unterbricht die Verjährung. Betrifft der Haftbefehl nicht die Steuerhinterziehung, sondern eine andere Straftat, so wird der Lauf der Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung nicht unterbrochen.[1] Zum Begriff der "Aufrechterhaltung des Haftbefehls" s. BGH v. 26.5.1993, 5 StR 190/93, wistra 1993, 223, 224.

[1] BGH v. 26.6.1987, 3 StR 216/87, HFR 1988, 300.

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