Rz. 38

Wurde ein Durchsuchungsbeschluss wegen USt-Hinterziehung erlassen, so entfaltet er grds. hinsichtlich LSt-Hinterziehung keine Unterbrechungswirkung.[1] Wird in einem Strafverfahren aber bereits wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Dies ist lediglich dann nicht der Fall, wenn der – insoweit maßgebliche – Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.[2] Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der Untersuchungshandlung maßgeblich. Ergibt sich dieser nicht bereits aus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach- und Verfahrenszusammenhang abzustellen. In Zweifelsfällen, also wenn z. B. ein weiterer Durchsuchungsbeschluss nicht mehr alle Taten anspricht, sondern nur noch Taten hinsichtlich derer eine konkrete Auffindevermutung besteht, ist der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen.[3]

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