Rz. 5

Eine Unterbrechung der Verjährung ist durch die in § 33 OWiG abschließend geregelten Maßnahmen des Gerichts oder der Verfolgungsbehörde möglich.[1] Bei schriftlichen Anordnungen oder Entscheidungen tritt die Unterbrechung gem. § 33 Abs. 2 S. 1 OWiG bereits mit der Unterzeichnung der jeweiligen Aktenverfügung ein, sofern der Vorgang im normalen Geschäftsbetrieb ("alsbald") in den Geschäftsgang gelangt.[2]

Nach jeder Unterbrechung beginnt gem. § 33 Abs. 3 S. 1 OWiG die Verjährungsfrist von Neuem. Damit aber keine unbegrenzte Verjährungsunterbrechung eintritt, tritt die Verfolgungsverjährung spätestens ein, wenn seit Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber zwei Jahre verstrichen sind.[3] Insoweit ist allerdings § 33 Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 32 Abs. 1 OWiG zu beachten, wonach der Zeitraum, in dem die Verjährung geruht hat, für diese Berechnung unberücksichtigt bleibt, sodass durch Erlass eines Urteils oder eines Beschlusses i. S. d. § 72 OWiG das Ende der Verfolgungsverjährung bis zum Abschluss des Verfahrens hinausgeschoben wird.

Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht[4], sodass sich die Unterbrechungshandlung auf einen konkreten Täter beziehen muss.[5] Ermittlungen gegen "Unbekannt" oder gegen "Verantwortliche" eines Unternehmens reichen nicht aus. Der Täter muss zum Zeitpunkt der Untersuchungshandlung vielmehr individuell bestimmt sein; sein Name muss allerdings noch nicht bekannt sein.[6]

Handelt es sich um Ermittlungen gegen ein Unternehmen, so wird die Verjährung gegen einen Verantwortlichen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 OWiG solange nicht unterbrochen, wie unbekannt ist, wer die verantwortliche Person ist.[7] Es ist ferner erforderlich, dass das Tatgeschehen soweit konkretisiert wird, dass die individualisierte Tat von denkbaren oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist.[8] Folglich muss klargestellt werden, welche konkrete Handlung dem Betroffenen als ordnungswidrig vorgeworfen wird. Die Anforderungen sind insoweit aber nicht sehr hoch, da die Einzelheiten zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt erst noch zu ermitteln sind. Wird in einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittelt, so wirkt die Unterbrechung für alle verfahrensgegenständliche Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsorgane erkennbar beschränkt ist.[9]

Eine Unterbrechung der Verjährung tritt hingegen nicht ein, wenn die jeweilige Maßnahme tatsächlich nicht zur Förderung des Strafverfahrens geeignet und bestimmt ist. Erfolgen Maßnahmen ausschließlich mit dem Ziel, die Verjährung zu unterbrechen (z. B. eine erneute richterliche Vernehmung), so tritt keine Unterbrechung ein. Ebenso wird die Verjährung nicht von einem Durchsuchungsbeschluss unterbrochen, der die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt.[10]

[1] Vgl. zu den einzelnen Unterbrechungstatbeständen umfassend Hunsmann, in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 384 AO, Rz. 18ff.
[5] BGH v. 1.8.1995, 1 StR 275/95, StV 1995, 585.
[6] BGH v. 6.3.2007, KRB 1/07, NJW 2007, 2648.
[7] Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 33 OWiG Rz. 56.
[8] BGH v. 20.5.1969, 5 StR 658/68, BGHSt 22, 375, 385.

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