Rz. 23

Die zur Tat benutzten Beförderungsmittel können ebenfalls eingezogen werden. Beförderungsmittel sind Fahrzeuge (und Tiere), die zur Beförderung von Personen oder Sachen in der Luft, zu Lande oder auf dem Wasser geeignet sind.[1] Sie brauchen sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen zu können. Nicht zu ihnen zählen Transportmittel wie Taschen, Koffer, Rucksäcke, Körbe sowie andere Behältnisse.[2]

Zur Tat benutzt ist das Beförderungsmittel, wenn es der Begehung der Tat gedient hat.[3] Das kann in der Beförderung der Sache selbst über die Grenze liegen, kann aber auch durch Einsatz eines Beförderungsmittels zum Ablenken der Zollbeamten oder zum Sichern des Schmuggels geschehen. Auch der Einsatz zum Abtransport der Sache nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat reicht aus.

[1] Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 35.
[2] S. Rz. 22; BGH v. 3.12.1954, 2 StR 287/53, BGHSt 7, 78.
[3] BGH v. 23.5.1952, 4 StR 6/51, BGHSt 3, 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge