Rz. 15
Nach § 45 Abs. 3, 4 StGB verliert der Verurteilte mit Rechtskraft des Urteils die Rechtsstellung oder Rechte, die er aus öffentlichen Wahlen erlangt hat, wenn ihm die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit aberkannt wird.[1] Im Übrigen hindert der Urteilsspruch gem. § 45a StGB den Zugang zum öffentlichen Amt.
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