Rz. 15

Nach § 45 Abs. 3, 4 StGB verliert der Verurteilte mit Rechtskraft des Urteils die Rechtsstellung oder Rechte, die er aus öffentlichen Wahlen erlangt hat, wenn ihm die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit aberkannt wird.[1] Im Übrigen hindert der Urteilsspruch gem. § 45a StGB den Zugang zum öffentlichen Amt.

[1] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 45 Rz. 10; Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 21.

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