2.1.1 Allgemeines

 

Rz. 3

§ 45 Abs. 2 StGB i. V. m. § 375 Abs. 1 AO gibt dem Gericht die Befugnis, als Nebenstrafe[1] dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit (s. Rz. 5) und die Wählbarkeit (s. Rz. 6) abzuerkennen. Dies gilt nicht bei der Verurteilung von Jugendlichen.[2] Das aktive Wahlrecht kann hiernach (s. aber Rz. 1a) mangels ausdrücklicher Regelung nicht aberkannt werden.[3]

 

Rz. 4

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 375 Abs. 1 AO können beide Eigenschaften, Amtsfähigkeit und Wählbarkeit, nur zusammen aberkannt werden.[4]

[1] BGH v. 31.8.1955, 2 StR 110/55, MDR 1956, 9.
[2] Rz. 2a, § 6 Abs. 1 S. 1 JGG.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 375 Rz. 9; a. A. Makee Mosa, in Gosch, AO/FGO, § 375 AO Rz. 10; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 45 Rz. 2, 6; Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 11; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 375 AO Rz. 24; Bach, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 375 AO Rz. 2, 8.

2.1.2 Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

 

Rz. 5

§ 375 Abs. 1 AO eröffnet dem Gericht die Befugnis, dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Öffentliche Ämter sind Einrichtungen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.[1] Hierzu gehören in erster Linie behördliche Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden. Aber auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten in behördlichen Ausschüssen, Gerichten, Berufskammern und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme derjenigen in kirchlichen Ämtern) sowie als Notar sind Bekleidung öffentlicher Ämter.

Der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach § 375 Abs. 1 AO tritt vielfach hinter Sondervorschriften zurück, die z. B. im Beamtenrecht, § 24 DRiG oder § 32 GVG, zu finden sind.

[1] Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 12; Bach, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 375 AO Rz. 3.

2.1.3 Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen

 

Rz. 6

§ 375 Abs. 1 AO eröffnet dem Gericht zudem die Befugnis, dem Angeklagten die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, abzuerkennen. Öffentliche Wahlen sind nicht nur die Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, der Länder und Gemeinden, sondern auch die Wahlen zu den Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (ohne Kirchen) wie Sozialversicherungen, Berufskammern, Betriebs- und Personalräten.[1]

[1] Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 13; Bach, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 375 AO Rz. 4.

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