2.1.1 Allgemeines
Rz. 3
§ 45 Abs. 2 StGB i. V. m. § 375 Abs. 1 AO gibt dem Gericht die Befugnis, als Nebenstrafe[1] dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit (s. Rz. 5) und die Wählbarkeit (s. Rz. 6) abzuerkennen. Dies gilt nicht bei der Verurteilung von Jugendlichen.[2] Das aktive Wahlrecht kann hiernach (s. aber Rz. 1a) mangels ausdrücklicher Regelung nicht aberkannt werden.[3]
Rz. 4
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 375 Abs. 1 AO können beide Eigenschaften, Amtsfähigkeit und Wählbarkeit, nur zusammen aberkannt werden.[4]
2.1.2 Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
Rz. 5
§ 375 Abs. 1 AO eröffnet dem Gericht die Befugnis, dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Öffentliche Ämter sind Einrichtungen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.[1] Hierzu gehören in erster Linie behördliche Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden. Aber auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten in behördlichen Ausschüssen, Gerichten, Berufskammern und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme derjenigen in kirchlichen Ämtern) sowie als Notar sind Bekleidung öffentlicher Ämter.
Der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach § 375 Abs. 1 AO tritt vielfach hinter Sondervorschriften zurück, die z. B. im Beamtenrecht, § 24 DRiG oder § 32 GVG, zu finden sind.
2.1.3 Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen
Rz. 6
§ 375 Abs. 1 AO eröffnet dem Gericht zudem die Befugnis, dem Angeklagten die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, abzuerkennen. Öffentliche Wahlen sind nicht nur die Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, der Länder und Gemeinden, sondern auch die Wahlen zu den Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (ohne Kirchen) wie Sozialversicherungen, Berufskammern, Betriebs- und Personalräten.[1]
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