Rz. 58

Hinsichtlich § 374 Abs. 1 AO beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung fünf Jahre.[1] Die Verjährungsfrist für die qualifizierten Fälle des § 374 Abs. 2 AO beträgt zehn Jahre.[2] Dies gilt gem. § 78 Abs. 4 StGB auch dann, wenn lediglich ein minder schwerer Fall nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO verwirklicht wurde.

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