Rz. 10

Nicht jede Steuerhinterziehung ist geeignete Vortat des § 374 AO, sondern nur Taten, die sich auf Tatobjekte beziehen, hinsichtlich derer deutsche Verbrauchs- oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben hinterzogen sind (zum geeigneten Tatobjekt näher Rz. 4–8). Zudem umfasst der Anwendungsbereich des § 374 AO gem. § 374 Abs. 4 AO i. V. m. § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der EG verwaltet werden, oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen.[1] Eine Vortat i. S. d. § 374 AO liegt z. B. vor, wenn die Lieferanten beim Verbringen von Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland die hierbei entstehende Tabaksteuer[2] als Verbrauchsteuer i. S. d. Abgabenordnung[3] hinterzogen haben.[4]

[1] Dazu näher die Kommentierung zu § 370 AO Rz. 285–299; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 8 m. w. N.
[2] Vgl. § 23 TabStG.

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