Rz. 285
Die Regelungen des § 370 Abs. 1–5 AO gelten nur für den deutschen Steueranspruch (Rz. 4). § 370 Abs. 6 AO erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte ausländische Steuern. Zur Strafverfolgung ist ein Ersuchen des ausländischen Staates nicht erforderlich, sondern es besteht die Verfolgungspflicht[1].
Rz. 286
Anwendbar für diese Steuerhinterziehung ist auch der erweiterte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO (Rz. 184), wenn eine besonders schwere Steuerhinterziehung (Rz. 153) vorliegt. Eine Bestrafung nach § 373 AO scheidet in diesen Fällen aus[2].
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