Rz. 285

Die Regelungen des § 370 Abs. 15 AO gelten nur für den deutschen Steueranspruch (Rz. 4). § 370 Abs. 6 AO erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte ausländische Steuern. Zur Strafverfolgung ist ein Ersuchen des ausländischen Staates nicht erforderlich, sondern es besteht die Verfolgungspflicht[1].

 

Rz. 286

Anwendbar für diese Steuerhinterziehung ist auch der erweiterte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO (Rz. 184), wenn eine besonders schwere Steuerhinterziehung (Rz. 153) vorliegt. Eine Bestrafung nach § 373 AO scheidet in diesen Fällen aus[2].

[1] Art. 5 Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten v. 26.7.1995, ABl C 316/48; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 417.
[2] BGH v. 3.7.1987, 3 StR 146/87, wistra 1987, 293; s. aber Erl. zu § 373 AO.

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