Rz. 67

Tateinheit[1] kann bestehen zwischen einem gewaltsamem Schmuggel und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte[2], wenn ein Tatbeteiligter von dem mitgeführten Tatwerkzeug gegenüber Zollbeamten oder Beamten der Polizei oder der Bundespolizei Gebrauch macht.[3]

[3] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 63; vgl. auch BVerfG v. 11.1.2005, 2 BvR 2125/04.

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