Rz. 52

Bei Unterlassungstaten genügt es für den Versuchsbeginn, dass sich der Täter der Zollgrenze soweit genähert hat, dass nach seiner Auffassung nähere Hindernisse vor dem Überschreiten nicht mehr zu erwarten sind.[1] Vollendet ist der Schmuggel bei Unterlassungshandlungen mit dem Überschreiten der Zollgrenze.[2]

[1] BGH v. 10.9.1953, 1 StR 758/52, BGHSt 4, 333.

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