Rz. 53

Soll bei Einfuhrdelikten die beabsichtigte Steuerverkürzung durch die Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der wahrheitswidrigen – weil unvollständigen – Zollanmeldung.[1] Mit Blick auf die in Art. 218 Abs. 1 UZK vorgesehene Frist für die buchmäßige Erfassung wird es sodann spätestens am zweiten Tag nach der Zollschuldentstehung zur Vollendung der Steuerstraftat kommen.[2] Für die sog. "Freihafenfälle" gilt seit dem vollständigen Wirksamwerden des Zollkodex (UZK) zum 1.7.2009 nichts anderes.[3]

 

Rz. 54

Die Vollendung tritt in Fallkonstellationen ein, in denen eine unrichtige Zollanmeldung erfolgt ist, mit buchmäßiger Erfassung des Zollschuldbetrags[4] oder der Nichtfestsetzung aufgrund falscher Angaben in der Zollanmeldung.[5] Voraussetzung für die Vollendung ist damit, dass die Zollschuld entstanden ist, vorher befindet sich die Tat noch im Versuchsstadium.

Allgemein ist die Zollschuldentstehung in Art. 77 und Art. 78 UZK geregelt.

[2] Tully, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 373 AO Rz. 44.
[3] Tully, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 373 AO Rz. 45; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 56; zur alten Rechtslage vgl. Harms/Jäger, NStZ 2004, 191, 196; Jäger, NStZ 2008, 21, 22; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 AO Rz. 115.
[4] Vgl. Art. 104 UZK.
[5] OLG Karlsruhe v. 7.12.2000, 3 Ws 243/00, wistra 2001, 229, 231; vgl. auch Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 45; Jäger, NStZ 2008, 21, 22.

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