Rz. 10

Allgemein kann die Tathandlung des Hinterziehens beim Tatbestand des § 373 AO sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden.

 

Rz. 11

Da § 373 AO voraussetzt, dass Schmuggelware aus Nichtgemeinschaftsländern eingeführt wird (s. Rz. 9), hat die Tatbestandsalternative des Unterlassens mittlerweile in der Praxis eine geringe Bedeutung. Schmuggel durch Unterlassen unter Umgehung von Zollstellen über die "grüne Grenze" ist nicht mehr möglich, denn Deutschland grenzt sämtlich an weitere EU-Länder an. Allein auf dem Seeweg (z. B. wenn Zigaretten von Norwegen nach Hamburg geschmuggelt werden) ist die Verwirklichung des § 373 AO durch Unterlassen noch denkbar.

 

Rz. 12

Im Übrigen ist von einem aktiven Handeln auszugehen. Auch Schmuggel im Reiseverkehr (z. B. an Flughäfen) ist aktives Handeln, da hier entweder ausdrücklich (auf Frage eines Zollbeamten) oder konkludent (durch Nutzung des grünen Ausgangs zum Flughafen) erklärt wird, man habe nichts zu verzollen.[1] Klassischer Fall des Schmuggels in der Praxis ist der sog. Intelligenzschmuggel[2], bei dem z. B. zu geringe Zollwerte oder zu geringe Warenmengen im Rahmen des Zollverfahrens angemeldet werden oder hinter einer Tarnladung das Schmuggelgut versteckt wird.[3]

[1] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 373 AO Rz. 15.
[2] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 373 AO Rz. 16.

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