Rz. 6

Gem. § 3 Abs. 3 AO handelt es sich auch bei den Ein- und Ausfuhrabgaben um Steuern.

Der Begriff der Ein- und Ausfuhrabgaben[1] nach nationalem Recht ist allgemein in Art. 5 Nr. 20 (Einfuhrabgaben) und 21 (Ausfuhrabgaben) UZK definiert, wobei Ausfuhrabgaben gegenwärtig für § 373 AO praktisch nicht relevant sind.[2]

 

Rz. 7

Demnach sind Einfuhrabgaben[3]:

  • Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;
  • Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;
 

Rz. 8

und Ausfuhrabgaben[4]:

  • Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren;
  • Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind.
 

Rz. 9

Der Begriff der Einfuhrabgaben i. S. d. §§ 373, 370 Abs. 1 AO setzt damit einen Einfuhrvorgang voraus, also das unmittelbare Verbringen der Ware aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet der Europäischen Union, nicht jedoch das Verbringen der Ware (außerhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitgliedstaat in den anderen.[5] Vom Tatbestand des § 373 AO sind wegen des Verweises in § 373 Abs. 4 AO auf § 370 Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 AO auch Einfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden, erfasst, ebenso wie insbes. deutsche Einfuhrumsatz-, Kaffee-, Branntwein-, Schaumwein- und Tabaksteuer, die über die Verweisungsvorschriften z. B. der § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2 UStG, § 21 S. 1 TabStG, §§ 13, 15 KaffeeStG anlässlich eines Einfuhrvorgangs erhoben werden, also bei unmittelbarer Einfuhr der Schmuggelware von einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstehen.[6]

[1] Ausführlich zum Begriff Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 373 AO Rz. 7–12.
[2] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 9.
[3] Art. 5 Nr. 20 UZK.
[4] Art. 5 Nr. 21 UZK.
[6] BGH v. 1.2.2007, 5 StR 372/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 301–306 m. w. N.; zur Abgrenzung von §§ 370, 373 AO näher Rz. 59.

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