Rz. 156
Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss angemessen sein. "Angemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird[1].
Rz. 157
Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafverfolgungsorgan nach "pflichtgemäßem Ermessen" zu erfolgen habe[2], kann im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht gefolgt werden, da damit der Eintritt der Strafbarkeit bzw. Straffreiheit in der Dispositionsbefugnis eines Strafverfolgungsorgans stehen würde. Eine gerichtliche Überprüfung wäre nach dieser Ansicht nur hinsichtlich eines Ermessensmissbrauchs möglich[3].
Rz. 158
Gelangt das Gericht, das nach Klageerhebung über das Vorliegen des Strafaufhebungsgrunds (Rz. 151) zu entscheiden hat, in der Hauptverhandlung zur Überzeugung, dass die Fristsetzung nicht angemessen gewesen ist, so ist diese insgesamt unwirksam[4]. Die Rechtswirkungen der Fristsetzung sind nicht eingetreten, die Anwartschaft auf Straffreiheit besteht uneingeschränkt. Das Gericht muss, wenn die Nachentrichtungspflicht zwischenzeitlich nicht erfüllt worden ist, eine neue Frist setzen[5]. In die Fristbemessung hat das Gericht dann aber den inzwischen verstrichenen Zeitraum einzubeziehen[6].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen