Rz. 355
Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1]
Rz. 356
Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafverfolgungsorgan nach "pflichtgemäßem Ermessen" zu erfolgen habe[2], kann im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht gefolgt werden, da damit der Eintritt der Strafbarkeit bzw. Straffreiheit in der Dispositionsbefugnis eines Strafverfolgungsorgans stehen würde. Eine gerichtliche Überprüfung wäre nach dieser unzutreffenden Ansicht nur hinsichtlich eines Ermessensmissbrauchs möglich.[3]
Rz. 357
Gelangt das Gericht, das nach Klageerhebung über das Vorliegen des Strafaufhebungsgrunds zu entscheiden hat, in der Hauptverhandlung zur Überzeugung, dass die Fristsetzung nicht angemessen gewesen ist, so ist diese insgesamt unwirksam und unbeachtlich statt sich eo ipso auf eine angemessene Frist zu verlängern.[4] Die Rechtswirkungen der Fristsetzung sind nicht eingetreten, die Anwartschaft auf Straffreiheit besteht uneingeschränkt. Wenn die Nachentrichtungspflicht nicht zwischenzeitlich erfüllt worden ist, muss das Gericht eine neue Frist setzen.[5] In die Fristbemessung hat das Gericht dann aber den inzwischen verstrichenen Zeitraum einzubeziehen.[6]
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