Rz. 333

Der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO knüpft die Begründung der Nachentrichtungspflicht nur an den Eintritt des Taterfolgs. Strafrechtlich ist dies insofern konsequent, als der nachträgliche Wegfall des Taterfolgs den Strafanspruch nicht berührt. Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO ist aber keine zusätzliche strafrechtliche Sanktion. § 371 AO bezweckt nur den Schadensausgleich aus der Tat, nicht aber eine finanzielle Mehrbelastung des Tatbeteiligten.

 

Rz. 334

Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO ist demgemäß – als ungeschriebenes gesetzliches Tatbestandsmerkmal – abhängig vom Bestehen des durch die Tat betroffenen steuerlichen Anspruchs.[1] Entscheidend ist hierbei der materielle Bestand des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Sie ist jedoch nicht abhängig – in Abweichung zur Formulierung des § 395 Abs. 3 RAO[2] – von dessen Festsetzung im Besteuerungsverfahren durch Steuer- oder Haftungsbescheid[3] und damit dessen steuerlicher Fälligkeit.[4] Bei freiwilliger vorzeitiger Tilgung des Anspruchs entfällt notwendig die Nachentrichtungspflicht.[5]

Ein Entfallen der Nachentrichtungspflicht durch den Erlass der Steuerschuld wird i. d. R. schon deshalb nicht erfolgen, weil derjenige, der eigene Steuern hinterzogen hat, in aller Regel nicht erlasswürdig i. S. d. § 227 AO sein wird (vgl. Rz. 377). Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Steuererlass generell überhaupt ein taugliches Zahlungssurrogat i. S. d. § 371 Abs. 3 AO ist.[6]

[1] Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 92; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 401; Theil, BB 1983, 1274, 1279.
[2] BayObLG v. 27.4.1972, RReg 4 St 26/72, DStZ/E 1972, 287.
[3] LG Stuttgart v. 20.1.1987, 6 KLs 243/86, wistra 1988, 36 m. zust. Anm. Gramrich.
[5] BayObLG v. 3.11.1989, RReg 4 StR 135/89, wistra 1990, 159, 162.
[6] Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 401 m. w. N.

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