Rz. 303

Liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO vor[1], ist die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO gesperrt. Das weitere Verfahren für diese Tat bestimmt sich nach § 398a AO nach dem von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn die dort genannten Auflagen[2] fristgemäß erfüllt werden.

Stellt sich im Strafverfahrensverlauf jedoch heraus, dass das zunächst angenommene Regelbeispiel in objektiver Hinsicht gar nicht vorliegt, besteht wieder die Möglichkeit einer zuschlagfreien Selbstanzeige.[3]

[1] Ohne Bedeutung ist, ob später auch ein besonders schwerer Fall ausgeurteilt wird. Allein maßgeblich ist, ob die im Gesetz genannten Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall vorliegen; vgl. Rz. 300.
[3] Rolletschke/Roth, Die Selbstanzeige, 1. Aufl. 2015, Rz. 380.

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