Rz. 292

Der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO ist tatbezogen zu verstehen, sodass er in persönlicher Hinsicht sowohl für Täter als auch für Teilnehmer eingreift. Da Nr. 3 als einzige Voraussetzung die Höhe der hinterzogenen Steuer oder des nicht gerechtfertigt erlangten Steuervorteils nennt, muss sein Vorliegen für jeden Beteiligten gesondert geprüft und festgestellt werden. Folglich kann es bei mehreren Tatbeteiligten dazu kommen, dass für einzelne Personen die Selbstanzeige möglich ist und für andere § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO eingreift.

 

Rz. 293

Im Hinblick auf den sachlichen Umfang der Sperrwirkung ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der hinterzogenen Steuer oder des nicht gerechtfertigt erlangten Steuervorteils nur für jede einzelne Tat festgestellt werden kann.[1] Ohne Bedeutung sind somit die rechtlichen Verhältnisse zu den übrigen mit der Selbstanzeigeerklärung zur Selbstanzeige gebrachten oder zu bringenden unverjährten Steuerstraftaten und die hinterzogenen Steuerarten. Wird bei einer einzelnen, dem Berichtigungsverbund angehörigen Tat die Betragsgrenze von 25.000 EUR überschritten, so wird der sich aus dem Hinterziehungsbetrag ergebende Schuldumfang dieser Tat so groß, dass eine Strafaufhebung nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausgeschlossen sein soll. Nur für diese einzelne Tat ist die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO gesperrt, sodass insoweit (isoliert) gem. § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Bezüglich der anderen im Berichtigungsverbund stehenden Taten bleibt die Selbstanzeige grundsätzlich wirksam; es kommt nicht zu einer Infizierung anderer Veranlagungszeiträume .

 

Rz. 294

In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine am Hinterziehungsbetrag orientierte Sperre handelt, sodass ein Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit nicht möglich ist.

[1] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 Rz. 77; Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 297.

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