Rz. 248

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeigeerklärung wird nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO nur dann ausgeschlossen, wenn "eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder z. T. bereits entdeckt war". Die Tatentdeckung muss mithin objektiv vorliegen. Die Entdeckungsgefahr begründet die Ausschlusswirkung nicht und auch die irrige Annahme des Selbstanzeigenden, dass die Tat entdeckt sei, hindert den Eintritt der Straffreiheit nicht.[1]

[1] BT-Drs. 7/4292, 44; vgl. z. B. auch OLG Hamm v. 26.10.1962, 913/62, BB 1963, 459; Henneberg, BB 1984, 1679; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 304; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 630.

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