Rz. 111

Die strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeigeerklärung" wird nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO nur dann ausgeschlossen, wenn eine Tatentdeckung objektiv vorliegt. Die Entdeckungsgefahr begründet die Ausschlusswirkung nicht, auch die irrige Annahme des "Selbstanzeigenden", dass die Tat entdeckt sei, hindert den Eintritt der Straffreiheit dagegen nicht[1].

[1] BT-Drs. 7/4292, 44; h. M.; vgl. z. B. OLG Hamm v. 26.10.1962, 913/62, BB 1963, 459; Henneberg, BB 1984, 1679; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 186; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 200.

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