Rz. 240

Im Hinblick auf die ausdrücklich aufgeführte Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau nimmt Nr. 1e ausdrücklich vollinhaltlich Bezug auf die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 27b UStG, 42g EStG.[1] Der Terminus "Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften" erfasst bundesrechtlich – vorbehaltlich zukünftiger gesetzlicher Regelungen – zzt. ausschließlich die allgemeine Nachschau nach§ 210 AOsowie die nach § 146b mit Wirkung zum 31.12.2017 neu eingeführte Kassen-Nachschau.[2] Daneben begründen aber auch Nachschauen für Steuern, die der Landesgesetzgebung unterliegen – z. B. das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz v. 20.5.2005 mit der dort in § 11 HmbSpVStG geregelten Spielvergnügungssteuernachschau oder das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz v. 4.12.2012 mit der dort in § 8 geregelten Steuernachschau – die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO, sofern das Landesrecht § 371 AO für anwendbar erklärt.[3]

Keine Nachschau i. S. d. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO sind hingegen Inaugenscheinnahmen und Liquiditätsprüfungen.[4] Dasselbe gilt für betriebsnahe Veranlagungen und andere Ermittlungshandlungen des Innendienstes.

 

Rz. 241

Bezüglich der Funktion als Amtsträger der Finanzbehörde und des Begriffs des Erscheinens gilt dasselbe wie im Rahmen der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 S. 1c und d AO, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.[5] Daneben ist auch im Rahmen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO das (ungeschriebene) finale Element der Prüfungsabsicht erforderlich (vgl. Rz. 216).

 

Rz. 242

Die Sperrwirkung greift jedoch nur ein, wenn der Amtsträger der Finanzbehörde sich auch als solcher ausgewiesen und damit zu erkennen gegeben hat, da andernfalls der betroffene Stpfl. nicht erkennen kann, ob gerade eine Nachschau stattfindet und somit ein Sperrgrund eingreift.[6]

Daraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass der Sperrtatbestand nicht eingreift, wenn es nicht zu einem persönlichen Kontakt mit dem Stpfl. oder einer anderen Person kommt, es sich also um eine sog. "heimliche" Nachschau[7] handelt. Dies sind insb. Fälle der verdeckten Testkäufe oder isolierten Nachschauen zur Feststellung, ob z. B. tatsächlich Bürogebäude und/oder ein Firmengelände vorhanden sind. Da die Nachschau nunmehr einen eigenständigen Sperrtatbestand darstellt, lässt sich in diesem Fall auch nicht auf § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO zurückgreifen.[8]

[1] Zu § 27b UStG vgl. Kemper, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, 106. Lfg. 12/17, § 27b; zu § 42g EStG vgl. Schmidt/Krüger, EStG, 40. Aufl. 2021, Komm. zu § 42g.
[2] Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, BGBl I 2016, 3152.
[3] Vgl. für Hamburg § 1 Nr. 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes v. 17.2.1976.
[4] Zutreffend Nr. 11 Abs. 2 S. 2AStBV (St) 2017.
[5] Vgl. Rz. 215ff., 232; dementsprechend weist Nr. 11 Abs. 2 S. 1 AStBV (St) 2017 zutreffend auf die Ortsunabhängigkeit der Nachschau hin, so dass sie z. B. auch beim Steuerberater durchgeführt werden kann.
[6] BT-Drs. 18/ 3018, 12.
[7] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lfg. 10/17, § 371 AO Rz. 92.
[8] Rolletschke, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 371 AO Rz. 86e.

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