Rz. 228

Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO tritt die Straffreiheit nach einer Selbstanzeige auch dann nicht ein, wenn vor der Abgabe der Selbstanzeigeerklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO oder einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. v. § 377 Abs. 1 AO erschienen ist. Dieser Ausschlusstatbestand stellt das strafrechtliche Gegenstück zu dem in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO erfassten steuerlichen Erscheinen eines Amtsträgers dar. Ihm kommt durchaus eine eigenständige Bedeutung zu, wobei die praktische Bedeutung dieses Ausschlussgrundes jedoch im Hinblick auf § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO eher gering ist.[1] Anwendung wird er nur in Situationen finden, in denen es noch nicht zur Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung kam, also z. B. wenn beim Stpfl. durchsucht werden soll, er aber nicht angetroffen wird, oder bevor dem Stpfl. bei der Durchsuchung der Durchsuchungsbeschluss eröffnet wird.

[1] Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 170; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 532.

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