Rz. 105
Nach Abschluss des – erfolglosen – Ermittlungsverfahrens durch Einstellung, unerheblich aufgrund welcher Rechtsgrundlage (§ 398 AO Rz. 3ff.), lebt die "Selbstanzeige"-Möglichkeit wieder auf, da hier die abstrakte Entdeckungsgefahr (Rz. 104) nicht mehr besteht[1]. Maßgeblich ist in Umkehrung zur Begründung des Ausschlussgrunds (Rz. 100) die Bekanntgabe der Einstellung[2].
Bei einer Verurteilung, einem Freispruch, einer Einstellung nach § 153a StPO nach Erfüllung der Auflagen (§ 398 AO Rz. 8, 12) bewirkt die materielle Rechtskraft der Entscheidung gem. § 103 Abs. 2 GG, dass der Verbrauch der Strafklage wegen dieser Tat (Rz. 103) eintritt[3], sodass eine etwaige nachträgliche "Selbstanzeige" ohnehin nicht nach § 371 AO zu beurteilen ist.
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