Rz. 105

Nach Abschluss des – erfolglosen – Ermittlungsverfahrens durch Einstellung, unerheblich aufgrund welcher Rechtsgrundlage (§ 398 AO Rz. 3ff.), lebt die "Selbstanzeige"-Möglichkeit wieder auf, da hier die abstrakte Entdeckungsgefahr (Rz. 104) nicht mehr besteht[1]. Maßgeblich ist in Umkehrung zur Begründung des Ausschlussgrunds (Rz. 100) die Bekanntgabe der Einstellung[2].

Bei einer Verurteilung, einem Freispruch, einer Einstellung nach § 153a StPO nach Erfüllung der Auflagen (§ 398 AO Rz. 8, 12) bewirkt die materielle Rechtskraft der Entscheidung gem. § 103 Abs. 2 GG, dass der Verbrauch der Strafklage wegen dieser Tat (Rz. 103) eintritt[3], sodass eine ­etwaige nachträgliche "Selbstanzeige" ohnehin nicht nach § 371 AO zu beurteilen ist.

[1] Rz. 90, 91; vgl. Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 208; Brauns, wistra 1987, 242; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 197
[2] Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 208; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rz. 60; a. A. Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 198, der auf die Absendung der Einstellungsmitteilung abstellt; ebenso Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 198.
[3] Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, Einl. Rz. 171.

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