Rz. 182

Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO ist Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Straffreiheit die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, d. h. ein exakt zu bestimmender Zeitpunkt. Hieraus könnte gefolgert werden, dass von diesem Zeitpunkt an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endgültig entfällt. Diese einschränkende Auslegung widerspricht jedoch dem Normzweck des § 371 AO, denn das Interesse an der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit lebt dann wieder auf, wenn die steuerlichen Ermittlungen durch die Außenprüfung ohne Aufdeckung der Hinterziehung abgeschlossen sind. Deshalb ist es gerechtfertigt, abweichend vom Gesetzeswortlaut die Ausschlusswirkung nur für die Dauer der Prüfung anzunehmen.[1] Eine nach Abschluss der Außenprüfung eingelegte Selbstanzeige begründet erneut die Anwartschaft auf Straffreiheit, sofern es sich nicht um eine zweite und deshalb unwirksame Selbstanzeige handelt (vgl. Rz. 146).

[1] Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 109. Lfg. 10/17, § 371 AO Rz. 174; auf die "bekanntgegebene Prüfungsdauer" abstellend Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 133.

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