Rz. 171
Die Außenprüfung dient nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl., also dessen, der die Außenprüfung[1] zu dulden hat.[2] Die schriftliche Prüfungsanordnung nach § 196 AO bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang einer Außenprüfung i. S. d. §§ 193, 194 AO. Im Hinblick auf den Umfang der Ausschlusswirkung sind allerdings die sich aus der Regelung des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO ergebenden Besonderheiten zu berücksichtigen (Rz. 181).
Rz. 172
Die Prüfungsanordnung muss gem. § 196 AO schriftlich erfolgen, eine mündliche Prüfungsanordnung ist wegen Formmangels unwirksam. Dies gilt durch den Verweis auf § 196 AO auch im Hinblick auf die Ausschlusswirkung gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO. Die Ausschlusswirkung tritt auch bei Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung ein,[3] wenn diese rechtsfehlerhaft ist und im Einspruchsverfahren bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. Sie tritt dagegen nicht bei Nichtigkeit der Prüfungsanordnung gem. § 125 AO ein.[4]
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