Rz. 31
Bei sonstigen Steuerstraftaten[1] wie z. B. dem Bannbruch gem. § 372 AO, dem Schmuggel i. S. d. § 373 AO, der in § 374 AO geregelten Steuerhehlerei oder der Begünstigung gem. § 257 Abs. 1 StGB wirkt demgemäß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend.[2] Bei diesen Straftatbeständen kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 371 AO wegen des Ausnahmecharakters der Norm nicht in Betracht. Die Strafbarkeit dieser Taten besteht auch dann, wenn sie mit der angezeigten und nicht mehr strafbaren Steuerhinterziehung in Tateinheit stehen.[3]
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