Rz. 31

Bei sonstigen Steuerstraftaten[1] wie z. B. dem Bannbruch gem. § 372 AO, dem Schmuggel i. S. d. § 373 AO, der in § 374 AO geregelten Steuerhehlerei oder der Begünstigung gem. § 257 Abs. 1 StGB wirkt demgemäß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend.[2] Bei diesen Straftatbeständen kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 371 AO wegen des Ausnahmecharakters der Norm nicht in Betracht. Die Strafbarkeit dieser Taten besteht auch dann, wenn sie mit der angezeigten und nicht mehr strafbaren Steuerhinterziehung in Tateinheit stehen.[3]

[2] Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 369 AO Rz. 216 für die Begünstigung; h. M. s. z. B. Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 28f.
[3] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 380.

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