Rz. 2

Die "Selbstanzeige" ist eine steuerstrafrechtliche Besonderheit des deutschen Strafrechts[1], weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 371 Abs. 1–3 AO Straffreiheit bei beendeter Straftat gewährt wird. Hierin liegt der gesetzliche Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch. Deswegen wird die Regelung verschiedentlich auch als "permanente Amnestie" bezeichnet[2]. Da der Eintritt der Straffreiheit noch von der Nachentrichtung abhängig ist (Rz. 122), handelt es sich inhaltlich um einen gesetzlichen Ablass steuerstrafrechtlicher Sünden bei Ausgleich des fiskalischen Nachteils.

 

Rz. 3

Die Gewährung der strafbefreienden Wirkung wird überwiegend aus steuerpolitischen Erwägungen gerechtfertigt[3]. Wesentlicher Gesichtspunkt ist hierbei die Erschließung einer dem Fiskus bisher unbekannten Steuerquelle. Der durch die Nachentrichtung bewirkte fiskalische Vorteil wird danach auch von der höchstrichterlichen Rspr. als Zweck der Strafbefreiung angesehen[4].

Demgegenüber wird z. T. dem kriminalpolitischen und strafrechtlichen Aspekt der Regelung die größere Bedeutung eingeräumt, also einen Anreiz für die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit und gesetzmäßigem Verhalten zu geben, bei Wiedergutmachung des verwirklichten Steuerschadens[5].

Der BGH[6] vertritt die Auffassung, dass die in dem Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch (Rz. 16) liegende Privilegierung des Steuerstraftäters gegenüber anderen Straftätern nur dadurch gerechtfertigt ist, wenn neben der Erschließung der verborgenen Steuerquelle auch die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gegeben ist. Dieser Rückkehr kommt nach Ansicht des BGH[7] heutzutage mehr Gewicht zu, als dem fiskalischen Zweck der Erschließung unbekannter Steuerquellen.

[1] Abramowski, DStZ 1992, 300 zum internationalen Vergleich.
[2] Horn, INF 1983, 134, 135.
[3] Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 17 m. w. N.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 23; Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 1, 4; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rz. 2f.; Scheurmann-Kettner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 371 AO Rz. 3.
[4] BGH v. 11.11.1958, 1 StR 370/58, BGHSt 12, 101; BGH v. 5.9.1974, 4 StR 369/74, NJW 1974, 2293; BayObLG v. 3.11.1989, RReg 4 St 135/89, wistra 1990, 159, 162; BGH v. 16.6.2005, 5 StR 118/05, BFH/NV Beilage 2005, 380.
[5] Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 22; Blesinger, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 19. Aufl. 2008, § 371 AO Rz. 1.

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