Rz. 99

Eine Steuerfestsetzung wird regelmäßig in dem Fall unterbleiben, in dem ein der Finanzbehörde unbekannter Stpfl. (s. zur Verletzung der Anzeigepflichten Rz. 60) seiner gesetzlichen Steuererklärungspflicht nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO nicht nachkommt (s. Rz. 57, 58). Dies führt bei Fälligkeitssteuern unmittelbar zur Tatvollendung mit Ablauf der gesetzlichen oder von der Finanzbehörde gesetzten Steuererklärungsfrist. Folglich ist bei Fälligkeitssteuern kein Raum für eine Versuchsstrafbarkeit. Der nach § 370 Abs. 2 AO strafbare Versuch der Steuerhinterziehung ist bei Veranlagungssteuern hingegen mit dem Ablauf der gesetzlichen oder von der Finanzbehörde gesetzten Steuererklärungsfrist beendet (s. Rz. 144). Die Tatvollendung tritt hingegen in dem Zeitpunkt ein, in dem eine korrekt abgegebene Erklärung des Täters wohl veranlagt worden wäre. Dies ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn die Ver­anlagungsarbeiten in dem betreffenden Veranlagungsbezirk "im Großen und Ganzen" abgeschlossen sind (BGH v. 1.3.1956, 3 StR 462/55, BStBl I 1956, 441; BGH v. 7.11.2001, 5 StR 395/01, wistra 2002, 64). Es ist hingegen nicht auf den Abschluss der Veranlagungsarbeiten im zuständigen Finanzamt (so aber OLG Hamburg v. 2.6.1992, 1 Ss 119/91, wistra 1993, 274) oder auf den Abschluss im betreffenden Bundesland (so aber OLG Hamm v. 6.12.1962, 2 Ss 935/62, FR 1963, 301) abzustellen (s. Rz. 151).

 

Rz. 100

Bei Nichtabgabe der Steuererklärung (s. Rz. 57, 58) durch einen der Finanzbehörde bekannten Stpfl. wird demgegenüber die Steuerfestsetzung regelmäßig nicht unterbleiben, sondern die Finanzbehörde wird die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO schätzen und die Steuer entsprechend festsetzen. Diese Steuerfestsetzung wird zumeist verspätet (s. Rz. 102) und, wenn die Schätzung zu niedrig erfolgt ist, unzutreffend erfolgen (s. Rz. 101).

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