Rz. 69

Wer als Stpfl. i. S. v. § 33 AO (s. Rz. 23), d. h. als Beteiligter des Besteuerungsverfahrens i. S. v. § 78 AO, ein in seiner Steuersache (s. Rz. 55) ergangenes Auskunftsersuchen z. B. nach §§ 93, 200 AO nicht beantwortet, lässt die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Voraussetzung ist ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde. Ein Vollstreckungsschuldner ist nicht verpflichtet, von sich aus die Vollstreckungsbehörde über seine Vermögenslage zu informieren. Er kann eine Steuerhinterziehung nicht durch schlichtes heimliches Verhalten begehen, sondern nur dadurch, dass er freiwillig (s. Rz. 17, 43) oder auf Aufforderung (s. Rz. 51) falsche Angaben[1] macht.

 

Rz. 70

Soweit Dritte in einem fremden Besteuerungsverfahren nach § 93 AO Auskunft zu erteilen haben, können auch sie, wenn sie das finanzbehördliche Auskunftsersuchen nicht beantworten, auf die Festsetzung des Steueranspruchs und das Besteuerungsverfahren einwirken und den Taterfolg (s. Rz. 76) herbeiführen. In diesen Fällen bedarf aber der Täterwille (s. Rz. 12) einer besonderen Prüfung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge