Rz. 68

§ 153 Abs. 3 AO begründet eine weitere über § 153 Abs. 1 AO (s. Rz. 62) hinausgehende Anzeigepflicht, da auch in diesem Fall eine Steuervergünstigung (s. Rz. 63) weggefallen ist. Verschiedene Verbrauchsteuergesetze sehen für bestimmte Fallgruppen eine vollständige oder teilweise Befreiung von der jeweiligen Verbrauchsteuer vor, wenn die Waren für einen bestimmten Zweck verwendet werden[1]. Die Steuerschuld ist insoweit auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung entfällt gem. § 50 Abs. 3 AO, wenn die Ware bedingungswidrig verwendet wird. Die ­bedingungswidrige Verwendung der Ware und damit der Fortfall der Steuervergünstigung gem. § 153 Abs. 3 AO ist bereits im Zeitpunkt der Änderung der Willensbildung anzuzeigen. Das Unterlassen der Anzeige erfüllt den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung[2].

[1] S. Erl. zu § 50 AO.
[2] S. für die zweckwidrige Verwendung von Heizöl FG Mecklenburg-Vorpommern v. 26.2.2003, 3 K 639/00, n. v.; zum Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung s. FG Düsseldorf v. 6.8.2003, 4 K 7378/01 Z, EU, n. v.

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